A HOUSE TO LIVE
A PLACE TO LEARN

Wir sind in der Stadt Oświęcim, um uns an Auschwitz zu erinnern. Um zu überzeugen, dass wir aus der Vergangenheit lernen müssen. Wir zeigen, dass Oświęcim ein Ort der Begegnung, der Versöhnung und der Verständigung sein kann. Wir sind in der Stadt Oświęcim, damit Auschwitz sich nicht wiederholt.

 

 

RICHTLINIE ZUM SCHUTZ DER KINDER VOR MISSHANDLUNG

nachfolgend „Richtlinie“ genannt

 

Präambel

Die Stiftung für die Internationale Jugendbegegnungsstätte in Oświęcim führt pädagogische und Bildungsmaßnahmen durch, die sich an verschiedene Gruppen von Jugendlichen, darunter an Minderjährige/Kinder, richten, und betreibt eine Unterkunftseinrichtung. Das Stiftungspersonal lässt sich von dem Prinzip leiten, dass all diese Tätigkeiten dem Wohl des Kindes Rechnung tragen und in seinem besten Interesse durchgeführt werden. Das Personal behandelt das Kind mit Respekt und berücksichtigt seine Bedürfnisse. Es ist unzulässig, dass irgendjemand einem Kind gegenüber Gewalt, egal in welcher Form, anwendet. Bei der Verfolgung dieser Ziele handelt das Stiftungspersonal im Rahmen der geltenden Gesetze, der internen Vorschriften und der eigenen Zuständigkeiten.

 

Rechtsgrundlagen der Richtlinie

  1. Übereinkommen über die Rechte des Kindes, verabschiedet am 20. November 1989 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen (Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 1991 Nr. 120, Pos. 526 in der geltenden Fassung);
  2. Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 (Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 1997 Nr. 78, Pos. 483, in der geltenden Fassung);
  3. Gesetz vom 25. Februar 1964 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 2023 Pos. 2809);
  4. Gesetz vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch und bestimmter anderer Gesetze (Gesetzblatt Dz. U. Pos. 1606);
  5. Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Vorbeugung der Gefährdung durch sexuelle Straftaten (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 2023 Pos. 1304, in der geltenden Fassung);
  6. Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 2021 Pos. 1249, in der geltenden Fassung);
  7. Gesetz vom 6. Juni 1997 Strafgesetzbuch (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 2024 Pos. 17);
  8. Gesetz vom 6. Juni 1997 Strafprozessordnung (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 2022 Pos. 1375, in der geltenden Fassung);
  9. Gesetz vom 23. April 1964 Zivilgesetzbuch (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 2023 Pos. 1610, in der geltenden Fassung);
  10. Gesetz vom 17. November 1964 Zivilverfahrensgesetzbuch (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt Dz. U. aus dem Jahr 2023 Pos. 1550, in der geltenden Fassung).

 

Begriffsbestimmungen

§ 1

  1. Stiftungsmitarbeiter ist eine Person, die zum Stiftungspersonal gehört, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage ihrer Beschäftigung bei der Stiftung (Arbeitsvertrag, zivilrechtlicher Vertrag, Freiwilligenvertrag oder Praktikumsvertrag).
  2. Kind/Minderjähriger ist jede Person, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet und noch keine Ehe geschlossen hat.
  3. Betreuungsperson des Kindes ist eine zur Vertretung des Kindes berechtigte Person, insbesondere ein Elternteil oder ein gesetzlicher Vormund des Kindes. Betreuungsperson im Sinne dieses Dokuments ist auch ein Pflegeelternteil.
  4. Unter Zustimmung eines Elternteils des Kindes ist die Zustimmung von mindestens einem Elternteil/gesetzlichen Vormund des Kindes zu verstehen.
  5. Unter Kindesmisshandlung ist die Begehung einer verbotenen Handlung oder einer Straftat zum Nachteil des Kindes durch irgendeine Person, darunter durch einen Mitarbeiter oder einen Dritten, zu verstehen.
  6. Die Person, die für den Schutz der Kinder vor Misshandlung verantwortlich ist, ist ein durch den Stiftungsvorstand benannter Mitarbeiter, der die Umsetzung der Richtlinie überwacht.
  7. Personenbezogene Daten des Kindes sind jegliche Informationen, die die Identifizierung des Kindes ermöglichen.

 

Erkennung und Reaktion auf Risikofaktoren für Kindesmisshandlung

§ 2

  1. Das Stiftungspersonal/die Stiftungsmitarbeiter kennen die Risikofaktoren und Symptome der  Kindesmisshandlung und achten darauf im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten.
  2. Bei Erkennung von Risikofaktoren führen die Mitarbeiter ein Gespräch mit den Betreuungspersonen durch, wobei sie die Betreuungspersonen über die verfügbaren Unterstützungsmöglichkeiten informieren und sie motivieren, Hilfe für sich selbst zu suchen.

  3. Das Personal hat das Wohl des Kindes im Blick.

 

Grundsätze der Mitarbeiterbeschaffung

§ 3

Die Beschaffung von Mitarbeitern findet nach Grundsätzen der sicheren Personalbeschaffung statt. Die Grundsätze sind der Richtlinie als Anlage Nr. 1 beigefügt.

 

Grundsätze der sicheren Beziehungen zwischen den Stiftungsmitarbeitern und den Kindern

§ 4

  1. Die Stiftung sorgt dafür, dass sich die Mitarbeiter, die mit Kindern in Kontakt kommen können, ihrer diesbezüglichen Pflichten bewusst sind und in der Lage sind, für sichere Beziehungen zwischen ihnen und Kindern zu sorgen.
  2. Jegliche Kontakte zwischen einem Mitarbeiter und einem Kind dürfen nicht über Interaktionen hinausgehen, die durch die Dienstpflichten des Mitarbeiters gerechtfertigt sind.
  3. Die bei der Stiftung geltenden detaillierten Grundsätze der sicheren Beziehungen zwischen einem Mitarbeiter und einem Kind sind in der Anlage Nr. 2 zur Richtlinie dargestellt.

 

Interventionsverfahren bei Verdacht auf Kindesmisshandlung

§ 5

  1. Die Kindeswohlgefährdung kann verschiedene Formen annehmen, uns zwar unter Verwendung diverser Kontakt- und Kommunikationsmethoden.
  2. In dieser Richtlinie wurde die folgende Klassifikation der Kindeswohlgefährdung angenommen:
    1. Es wurde eine Straftat gegen das Kind begangen (z.B. sexueller Missbrauch, sonstiger Kindesmissbrauch);
    2. es liegt eine andere Form der Kindesmisshandlung vor, die nicht als Straftat eingestuft wird, wie z.B. Anschreien, körperliche Bestrafung, Erniedrigung.
  3. Zu Zwecken der Richtlinie wurden Interventionsverfahren festgelegt, die bei Verdacht Anwendung finden, dass Erwachsene (Stiftungsmitarbeiter, sonstige Dritte, Eltern/gesetzliche Vormunde) zum Schaden eines Kindes handeln.

 

§ 6

  1. Hat ein Mitarbeiter der Stiftung den Verdacht, dass ein Kind misshandelt wird, oder wird ein solcher Sachverhalt durch das Kind oder eine Betreuungsperson des Kindes gemeldet, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine Dienstnotiz zu erstellen und die erhaltene Information dem Stiftungsvorstand zu übermitteln. Die Notiz muss schriftlich auf Papier oder in elektronischer Form per E-Mail übermittelt werden.
  2. Die Intervention wird durch den Stiftungsvorstand durchgeführt, der eine andere Person mit dieser Aufgabe dauerhaft beauftragen kann. Soweit eine solche Person benannt wird, werden ihre Daten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) den Stiftungsmitarbeitern/dem Personal, den Kindern und den Betreuungspersonen mitgeteilt.
  3. Soweit eine andere Person mit der Durchführung der Interventionen beauftragt wird, ist unter dem „Stiftungsvorstand“ die für die Durchführung der Interventionen zuständige Person zu verstehen.
  4. Zur Teilnahme an der Intervention können Fachleute, insbesondere Psychologen und Pädagogen, herangezogen werden, damit sie beim Gespräch mit dem Kind über schwierige Erfahrungen helfen.
  5. Der Stiftungsvorstand informiert die Betreuungspersonen über die Pflicht, den Verdacht auf Kindesmisshandlung bei der zuständigen Stelle (Staatsanwaltschaft/Polizei oder Familien- und Vormundschaftsgericht bzw. nächstgelegene Sozialhilfeeinrichtung) anzuzeigen.
  6. In besonderen Situationen reicht der Stiftungsvorstand – nach der Unterrichtung der Betreuungspersonen gemäß dem vorstehenden Punkt – eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft/Polizei oder einen Antrag auf die Prüfung der familiären Situation beim Amtsgericht, Familien- und Jugendabteilung, bzw. bei einer Sozialhilfeeinrichtung ein.
  7. Das weitere Verfahren liegt in der Zuständigkeit der in Abs. 5 oben genannten Einrichtungen.
  8. Über den Verlauf einer jeden Intervention wird eine Interventionskarte erstellt, deren Muster dieser Richtlinie als Anlage Nr. 4 beigefügt ist. Die Karte wird in das bei der Stiftung geführte Interventionsregister aufgenommen.

 

§ 7

Bei Verdacht, dass eine Gefahr für das Leben des Kindes besteht oder dem Kind ein schwerer Gesundheitsschaden droht, sind unverzüglich die zuständigen Stellen (Polizei, Rettungsdienst) unter der Telefonnummer 112 oder 998 (Rettungsdienst) zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch den Stiftungsmitarbeiter, der als erster von der Gefahr Kenntnis erlangt hat und der anschließend eine Interventionskarte auszufüllen hat.

 

§ 8

  1. Wurde eine Kindesmisshandlung gemeldet, so führt der Stiftungsvorstand (oder die von ihm beauftragte Person) ein Gespräch mit dem Kind und anderen Personen, die Kenntnis von dem Vorfall haben oder haben können, insbesondere mit den Betreuungspersonen des Kindes, durch. Der Stiftungsvorstand versucht, den Hergang des Vorfalls zu ermitteln. Die Ergebnisse werden in der Interventionskarte festgehalten.
  2. Der Stiftungsvorstand organisiert ein oder mehrere Treffen mit den Betreuungspersonen des Kindes, die er über den Vorfall und die Notwendigkeit/Möglichkeit der Inanspruchnahme fachlicher Unterstützung, auch seitens anderer Organisationen oder Stellen, informiert.
  3. Wurde gegen das Kind eine Straftat begangen, so erstellt der Stiftungsvorstand eine Strafanzeige, die er bei der örtlich zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft einreicht.
  4. Hat sich ein Stiftungsmitarbeiter einer Form der Kindesmisshandlung schuldig gemacht, die nicht als Begehung einer Straftat gegen das Kind gilt, so soll der Stiftungsvorstand alle Umstände des Falls prüfen, insbesondere die der Misshandlung verdächtigte Person, das Kind und andere Zeugen des Vorfalls anhören. Wenn das Kindeswohl erheblich verletzt wurde, insbesondere wenn eine Diskriminierung oder Verletzung der Würde des Kindes vorliegt, ist die Kündigung des Rechtsverhältnisses mit der Person, die sich der Misshandlung schuldig gemacht hat, zu erwägen oder den Vorgesetzten dieser Person zu empfehlen. Ist die Person, die sich der Misshandlung schuldig gemacht hat, nicht direkt bei der Stiftung, sondern bei einem Dritten beschäftigt, so ist zu empfehlen, dieser Person das Betreten des Stiftungsgeländes zu untersagen, und gegebenenfalls ist der Vertrag mit der kooperierenden Einrichtung zu kündigen.
  5. Alle Personen, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Dienstpflichten Kenntnis von Kindesmisshandlung oder damit zusammenhängende Informationen erlangt haben, sind verpflichtet, diese Informationen geheim zu halten; hiervon ausgenommen sind Informationen, die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen an befugte Stellen übermittelt werden.
  6. Wurde ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung durch die Betreuungspersonen des Kindes gemeldet und hat sich dieser Verdacht nicht bestätigt, so sind die Betreuungspersonen des Kindes darüber schriftlich zu informieren.

 

Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten und des Bildnisses der Kinder in der Einrichtung

§ 9

  1. Die Stiftung gewährleistet die höchsten Standards für den Schutz personenbezogener Daten der Kinder in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.
  2. In Anerkennung des Rechtes des Kindes auf Wahrung seiner Privatsphäre und auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte sorgt die Stiftung für den Schutz des Bildnisses des Kindes.
  3. Die Leitlinien zu den Grundsätzen für die Veröffentlichung der Abbildung eines Kindes sind der Richtlinie als Anlage Nr. 3 beigefügt.

 

§ 10

  1. Den Stiftungsmitarbeitern ist es nicht gestattet, Abbildungen des Kindes auf dem Gelände der Stiftung ohne schriftliche Zustimmung eines Elternteils/gesetzlichen Vormunds des Kindes zu erstellen (Filmen, Fotografieren, Aufnehmen der Stimme des Kindes).
  2. Um die in Abs. 1 oben genannte Zustimmung einzuholen, kann sich der Stiftungsmitarbeiter mit einem Elternteil/gesetzlichen Vormund des Kindes in Verbindung setzen und die Vorgehensweise zur Einholung der Zustimmung vereinbaren. Es ist nicht zulässig, die Kontaktdaten eines Elternteils/gesetzlichen Vormunds des Kindes ohne Wissen und Zustimmung des Elternteils/gesetzlichen Vormunds an einen Medienvertreter weiterzugeben.
  3. Handelt es sich bei dem abgebildeten Kind nur um ein Detail des Ganzen, z. B. einer Versammlung, einer Landschaft oder einer öffentlichen Veranstaltung, ist die Zustimmung des Elternteils/gesetzlichen Vormunds zur Erstellung der Abbildung des Kindes nicht erforderlich.

 

§ 11

  1. Die Veröffentlichung der in irgendeiner Form (Foto, Audio-Video-Aufnahme) erstellten Abbildung des Kindes durch einen Stiftungsmitarbeiter bedarf der schriftlichen Zustimmung eines Elternteils/gesetzlichen Vormunds des Kindes.
  2. Die schriftliche Zustimmung gemäß Abs. 1 soll Informationen darüber enthalten, wo die Abbildung veröffentlicht und in welchem Kontext sie verwendet wird. 

 

Regeln für den Zugang der Kinder zum Internet

§ 12

  1. Auf dem Gelände der Stiftung ist der Zugang des Kindes zum Internet wie folgt möglich: 

- unter Aufsicht eines Stiftungsmitarbeiters,

- auf Geräten, die der Stiftung gehören, 

- über das WiFi-Netz der Stiftung. 

  1. Im Falle des Zugangs unter Aufsicht eines Stiftungsmitarbeiters ist diese Person verpflichtet, die Kinder über die Grundsätze der sicheren Nutzung des Internets zu informieren. Der Stiftungsmitarbeiter überwacht auch die Sicherheit der Internetnutzung durch die Kinder während der Aktivitäten. Falls er einen Verstoß gegen die Grundsätze feststellt, informiert er die für die Sicherheit des Internetzugangs zuständige Person und den Stiftungsvorstand über den Vorfall.

 

§ 13

  1. Der Stiftungsvorstand benennt Piotr Hebda als Person, die für die Sicherstellung eines sicheren Internetzugangs auf dem Gelände der Stiftung verantwortlich ist. 
  2. Die verantwortliche Person sorgt in Zusammenarbeit mit dem Internet-Provider dafür, dass das Internet-Netz der Stiftung vor gefährlichen Inhalten geschützt wird.
  3. Die verantwortliche Person überprüft regelmäßig die mit dem Internet verbundenen Geräte der Stiftung auf gefährliche Inhalte. Falls sie gefährliche Inhalte findet, stellt sie den sicheren Zustand des Geräts wieder her und versucht nach Möglichkeit festzustellen, wer das Gerät benutzt hat. 
  4. Wird die Identität des gegen die Regeln verstoßenden Kindes festgestellt, leitet die verantwortliche Person diese Informationen an den Stiftungsvorstand weiter, der die Betreuungspersonen des Kindes über den Vorfall benachrichtigt. 

 

Überwachung

§ 14

  1. Der Stiftungsvorstand benennt Elżbieta Pasternak als Person, die für die Kinderschutzrichtlinie in der Stiftung für die Internationale Jugendbegegnungsstätte in Oświęcim verantwortlich ist.
  2. Die in Abs. 1 oben genannte Person ist für die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie, für die Reaktion auf Hinweise auf Verstöße gegen die Richtlinie und für Vorschläge zu Änderungen der Richtlinie verantwortlich.
  3. Die in Abs. 1 oben genannte Person führt alle 12 Monate eine Umfrage unter den Stiftungsmitarbeitern zur Überwachung der Umsetzung der Richtlinie durch.
  4. Die Mitarbeiter können im Rahmen der Umfrage Änderungen der Richtlinie vorschlagen und auf Verstöße gegen die Richtlinie in der Stiftung hinweisen.
  5. Die in Abs. 1 oben genannte Person bearbeitet die durch die Mitarbeiter ausgefüllten Fragebögen. Auf dieser Grundlage erstellt sie einen Überwachungsbericht, den sie anschließend dem Stiftungsvorstand vorlegt.
  6. Der Stiftungsvorstand nimmt die notwendigen Änderungen der Richtlinie vor und gibt den neuen Wortlaut der Richtlinie den Mitarbeitern bekannt.

 

Schlussbestimmungen

§ 15

  1. Mindestens alle zwei Jahre erfolgt eine Evaluierung der Richtlinie zwecks Sicherstellung deren Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse und deren Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, wobei die Schlussfolgerungen der durchgeführten Evaluierung schriftlich festgehalten werden.
  2. Die Richtlinie wird auf der Website www.mdsm.pl veröffentlicht sowie an einer gut sichtbaren Stelle an der Rezeption der IJBS im vollen Wortlaut und in Kurzfassung für Minderjährige ausgehängt.
  3. Die Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

 

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